R e c h t s a n w a l t 

A l e x a n d e r   S c h m i d t

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Parkstraße 53

18119 Rostock-Warnemünde

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Tel. (0381) 44 80 53 70

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Es besteht jederzeit die Möglichkeit einer Rechtsberatung per Video-Telefonie (Skype) ...

 

... Bitte unbedingt vorab die Hinweise >>> dazu lesen!

Welche Kosten können auf Sie zukommen?

Für ihre Tätigkeit berechnen Anwälte - wie andere Berufsgruppen auch - ihren Auftraggebern ein Honorar. Das Honorar dient nicht nur dem Einkommen des Anwalts, es dient zu einem nicht unerheblichen Teil der Deckung der laufenden Kosten wie z.B. der Kosten für Büro und Technik, Schreibkosten und der ständig notwendigen Weiterbildung des Rechtsanwalts.

 

Erstberatung (auch per Skype)

Rechtsgrundlage für die Kosten einer anwaltlichen Beratung ist seit dem 01.07.2006 das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). 

Für die anwaltliche Erstberatung eines Verbrauchers liegt die gesetzliche Obergrenze bei 190,00 € zzgl. 19 % USt., ansonsten bei bis zu 250,00 € zzgl. USt., soweit keine abweichende Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. In vielen Fällen wird eine anwaltliche Erstberatung aber weniger kosten. Insbesondere bei einfach gelagerten und überschaubaren Sachverhalten ist dies der Fall. Ihnen steht in jedem Fall vor jeder Beratung eine Information über die anfallenden Kosten zu. In aller Regel kläre ich diese Frage stets vorab.

 

Gebühren in Gerichtsverfahren

Bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung richten sich die Kosten nach dem RVG. Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren ist der sogenannte Gegenstandswert. Dieser entspricht in aller Regel dem, wass Sie erreichen wollen, worauf Sie Anspruch haben oder was Sie vermeiden wollen.
Meistens berechnet sich der Gegenstandswert somit anhand der Höhe Ihrer Forderung oder der Forderung, welche gegen Sie geltend gemacht wird. Die sich nach dem Gegenstandswert ergebenden Anwaltsgebühren sind gesetzlich festgelegt. 
Sie finden diese im Anhang des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

 

Ohne Gerichtsverfahren berechnet der Anwalt meist eine 1,3 Geschäftsgebühr für die außergerichtliche Vertretung (zzgl. 19 % Mehrwertsteuer). Sofern Sie einen Prozess gewinnen, muss die unterliegende Partei regelmäßig auch die Kosten Ihrer anwaltlichen Vertretung erstatten.

Möglich und oftmals für Sie günstiger sind Gebührenvereinbarungen mit Ihrem Anwalt. Dort können Sie die Bezahlung seiner Dienste über verschiedene Abrechnungsmodelle vereinbaren, sodass die Kosten für Sie überschaubar und nachvollziehbar sind oder Sie von vornherein wissen, was zu zahlen ist. Auch hierzu sollten Sie Ihren Anwalt vor der Auftragserteilung ansprechen!

 

Rechtsschutzversicherung

Falls Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, sollten Sie vorab eine Deckungszusage der Versicherung einholen. Sofern Sie dies Ihrem Anwalt überlassen, kann dieser dafür eine eigene Vergütung verlangen. Die meisten Anwälte, so auch ich, übernehmen die Deckungsanfrage aber im Rahmen der Mandatsbearbeitung und stellen hierfür nichts in Rechnung.

 

Verkehrsunfall

Wenn Sie unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie immer einen Anwalt mit der Schadensregulierung beauftragen! Dieser kennt Ihre Ansprüche und kann für Sie das Optimum herausholen. Zudem wird er Ihre Anwaltskosten ebenfalls gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Haftpflichtversicherung geltend machen, sodass Sie im günstigsten Fall nichts zu bezahlen brauchen.

 

Prozesskostenhilfe bzw. Beratungshilfe

Für den Fall, dass Sie die Kosten der anwaltlichen Beratung oder Vertretung im Prozess nicht aufbringen können, sollten Sie dies vorher mitteilen. Dann kann der Anwalt bei gerichtlichen Auseinandersetzungen einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen. Der Antrag wird vom Gericht bewilligt, wenn die Klage oder die dagegen gerichtete Verteidigung hinreichend Aussicht auf Erfolg hat. Gleiches gilt für die Beratungshilfe in außergerichtlichen Angelegenheiten.

 

Auslagen

Für den Aufwand durch die erforderlichen Schriftwechsel, Telefonate oder ähnliches kann der Anwalt eine Telekommunikationspauschale oder den tatsächlichen entstanden Aufwand abrechnen. Gleiches gilt für das Fertigen von Kopien (Schriftsätze müssen bei Gericht mehrfach eingereicht werden) oder für die entstehenden Reisekosten. Soweit auswärtige Termine außerhalb des Gerichtsbezirks wahrzunehmen sind, kann der Anwalt Abwesenheitsgeld beanspruchen, dass nach der Dauer der Abwesenheit berechnet wird und höchstens EUR 60,00 am Tag (bei Abwesenheit von mehr als 8 Stunden) beträgt.

 

Weitere Informationen unter www.brak.de

 





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