V o r s o r g e v o l l m a c h t

Eine Vorsorgevollmacht ist ein wichtiges Instrument, sich im Alter, bei Krankheit oder Behinderung vor staatlichen Eingriffen in seine Privatsphäre zu schützen.


Warum ist eine Vorsorgevollmacht so wichtig?

 

Die meisten Menschen denken, dass sie bei eigener Entscheidungsunfähigkeit grundsätzlich von ihren nahen Angehörigen, wie dem Ehepartner oder den Kindern in allen Belangen wirksam vertreten werden können. Dem ist jedoch keineswegs so! Der Gesetzgeber hat alle Fälle, in welchen sich Familienangehörige oder andere nahe Angehörige gegenseitig wirksam vertreten können, abschließend geregelt. So scheidet die Vertretung volljähriger Kinder durch ihre Eltern ebenso aus wie die gegenseitige Vertretung der Ehe- oder Lebenspartner. Dies lässt sich mit einer Vorsorgevollmacht vermeiden, wenn man hierin geeignete Personen benennt, die die notwendigen Aufgaben übernehmen können und wollen. Mit Hilfe einer Vorsorgevollmacht werden diese Personen als Bevollmächtigte zur Vornahme rechtswirksamer Handlungen ermächtigt, an denen man selbst infolge eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit gehindert ist.

 

Wofür kann eine Vorsorgevollmacht erteilt werden?


Eine solche Vorsorgevollmacht lässt sich für alle wesentlichen Lebensbereiche einrichten. Dazu zählen neben der Gesundheitssorge vor allem geschäftliche und vermögensrechtliche Angelegenheiten sowie die Vetretung vor Behörden, Ärzten und Ämtern. Wichtig ist in jedem Fall die Auswahl einer geeigneten Person. Der ausgewählten Person muss uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden können, denn diese wird durch die Vorsorgevollmacht mit weitgehenden Rechten ausgestattet.

 

Wann und wie kann eine Vorsorgevollmacht widerrufen werden?

 

Solange der Vollmachtsgeber geschäftsfähig ist, kann er die Vollmacht jederzeit widerrufen. Um von vornherein einen Missbrauch der Vollmacht zu vermeiden, sollte diese zunächst im Besitz des Vollmachtgebers verbleiben. Es sollte erst dann von der Vollmacht Gebrauch gemacht werden, wenn es die Umstände erfordern. Zudem empfielt es sich, die Vorsorgevollmacht im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren und hinterlegen zu lassen. Dies hat vor allem den Vorteil, dass jedes Betreuungsgericht zunächst über das Vorsorgeregister zu prüfen hat, ob dort für den Betroffenen bereits eine Vorsorgevollmacht hinterlegt ist, bevor es einen Betreuer für den Betroffenen bestellt.

 

Vermeidet eine Vorsorgevollmacht die Bestellung eines rechtlichen Betreuers durch das Betreuungsgericht?

 

In den meisten Fällen wird die Betreuerbestellung beim Vorliegen einer wirksam und richtig errichteten Vorsorgevollmacht überflüssig. In § 1896 BGB ist geregelt, dass eine rechtliche Betreuung dann nicht erforderlich ist, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen von einem Bevollmächtigten ebenso gut wie von einem Betreuer besorgt werden können. Hat der Betroffene in seiner Vorsorgevollmacht jemanden benannt, der seine Angelegenheiten erledigen kann und will, sprechen wenige Gründe für eine gerichtliche Betreuerbestellung. Langwierige und oftmals aus Sicht des Betroffenen entwürdigende Betreuungsverfahren mit der anschließenden Bestellung eines Betreuers sind dann entbehrlich.


Da die Erteilung einer Vorsorgevollmacht weitreichende Folgen haben kann, empfielt es sich, vorab fachkundigen Rat einzuholen.

 

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