... ich mich scheiden lassen will, mein Ehegatte aber nicht?

Für die Ehescheidung genügt die Tatsache, dass die Ehe gescheitert ist. Dafür muss der Nachweis erbracht werden, dass man mindestens seit einem Jahr getrennt lebt, jeder seinen eigenen Haushalt hat und es keinerlei Versöhnungsversuche gegeben hat.

Lebt man seit mehr als 3 Jahren getrennt voneinander, wird das Scheitern der Ehe sogar unwiderlegbar vermutet, was bedeutet, dass auch der scheidungsunwillige Ehegatte keine Chance hat, die Ehescheidung zu verhindern...

... wir uns nicht einigen können, wer nach der Trennung das Kindergeld bekommt?

Dann wird die Familienkasse die Zahlung zunächst einstellen und eine Einigung, also eine gemeinsame Bestimmung des Bezugsberechtigten fordern. Gelingt dies nicht, muss das zuständige Familiengericht den Bezugsberechtigten bestimmen. Der hierzu ergangene Beschluss muss der Familienkasse als Nachweis vorgelegt werden. Die zwischenzeitlich entstandenen Rückstände zahlt die Familienkasse dann an den Bezugsberechtigten aus.

... wir das Wechselmodell praktizieren?

Dann zahlt die Familienkasse das Kindergeld trotzdem nur an einen der beiden Elterteile. Der andere Elternteil kann allerdings einen Ausgleich fordern, je nachdem, wie die tatsächlichen Verhältnisse liegen und ob Unterhaltszahlungen erfolgen.

... wir das Wechselmodell praktizieren und keiner Unterhalt an den anderen Elternteil zahlt?

Grundsätzlich sind auch beim paritätischen Wechselmodell, also wenn beide Eltern das gemeinsame Kind gleichlang (z.B. jeweils abwechselnd 1 Woche) im eigenen Haushalt betreuen, wechselseitige Unterhaltsansprüche nicht ausgeschlossen. Es kommt schließlich eher selten vor, dass beide Eltern gleichhohe Einkünfte erzielen und in gleichen Verhältnissen leben. Dann muss man genauer schauen, ob diese Unterschiede auch unterhaltsrechtliche Auswirkungen haben.

... nur ein Elternteil das Wechselmodell praktizieren will, der andere jedoch nicht?

Dann wird's schwierig, denn gegen den Willen des anderen kann man ein solches Betreuungsprinzip kaum durchsetzen. Das Wechselmodell ist immer dann nur eine gute Lösung, wenn sich beide Elternteile gemeinsam und für das Kind dafür entscheiden. Im Mittelpunkt steht immer die Frage, ob und wie das Kind damit klarkommt. Interessen und Befindlichkeiten der Eltern sind dabei sekundär. Wenn diese aber primär und quasi über das Kind ausgelebt werden, wird über ein Familiengericht tendenziell eher kein Wechselmodell installiert werden können.

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